6196 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und – hinsichtlich der Regelung betreffend ,Reduktionspläne‘ – auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen.

Für die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Betriebsanlagen soll für den Bereich des Bundesrechts das ,one-stop-shop-Prinzip‘ vorgesehen werden.

Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde als einheitliche Anlagenbehörde nicht nur für die Erteilung einer konzentrierten Genehmigung zuständig sein wird, sondern dass die Gewerbebehörde auch nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens für die Betriebsanlage zuständig bleiben wird; die Gewerbebehörde wird somit über den Bereich des Gewerberechts hinaus auch für den Bereich der ,mitangewendeten‘ Verwaltungsvorschriften etwa für die Überwachung, die nachträgliche Konsensanpassung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die einheitliche behördliche Ansprechstelle bilden. Dies führt weiters letztlich dazu, dass die ,Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde‘– was das Bundesrecht betrifft – in einer Hand liegt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 07 17

 

 

Ulrike Haunschmid Dr. André d‘Aron

Berichterstatterin Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 19

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES