6197 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz geändert wird
Das KMU - Förderungsgesetz in seiner geltenden Fassung ermöglicht der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft mbH (ÖHT) Garantien mit Bundesausfallshaftung im Einzelfall bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling zu gewähren. Die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mbH (BÜRGES) darf dies nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling.
Die ÖHT ist auf Grund ihrer Konzession gemäß dem Bankwesengesetz auch zur Gewährung von Darlehen berechtigt. Das KMU-Förderungsgesetz deckte jedoch bisher diesen Bereich nicht ab und ließ bisher eine Kombination von geförderter Finanzierung und Garantie nicht zu.
Die im KMU-Förderungsgesetz aufscheinenden Schillingbeträge wurden noch nicht durch EURO-Beträge ersetzt.
Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates soll die Gleichstellung von BÜRGES und ÖHT hinsichtlich der Höhe bei den Garantien mit Bundesausfallshaftung und die Gleichstellung der ÖHT mit anderen Kreditinstituten hinsichtlich der Anwendung der Bundeshaftung bewirkt werden; die ÖHT soll entsprechend ihrer Bankkonzession bei von ihr gewährten Darlehen als Förderungsabwickler tätig sein und die Garantiemöglichkeit des KMU-Gesetzes nutzen können. Weiters soll das KMU-Förderungsgesetz EURO-fit gemacht werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Mag. Christof Neuner Dr. André d‘Aron
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 19
............................................ .............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES