6199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses ist, die Richtlinie 97/11/EG in Österreich umzusetzen.
Für Österreich ergibt sich aus der UVP-Änderungsrichtlinie ein Anpassungsbedarf im Wesentlichen bezüglich der einer UVP zu unterwerfenden Vorhaben. Sowohl Anhang I der Richtlinie (die Liste der Projekte, die jedenfalls einer UVP zu unterziehen sind), als auch Anhang II der Richtlinie (Projekte, die auf Grund einer Einzelfallprüfung oder von im Vorhinein festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien dann einer UVP unterzogen werden müssen, wenn sie erhebliche Umweltauswirkungen verursachen) wurden wesentlich erweitert.
Änderungsbedarf ergibt sich für Österreich aber nicht nur auf Grund der Änderung der Richtlinie, sondern bereits aus der durch die Kommission und den Europäischen Gerichtshof vertretenen Auslegung zur geltenden Richtlinie. Demnach ist es keinem Mitgliedstaat gestattet, einzelne Arten von in Anhang II angeführten Projekten generell von der UVP-Pflicht auszunehmen.
Ein neuer Anhang III der Richtlinie legt umweltrelevante Auswahlkriterien für die Festlegung solcher Schwellenwerte bzw. Kriterien durch die Mitgliedstaaten und für die Einzelfallprüfung fest. Die Gestaltung des Vorhabenskataloges für das UVP-G (Anhang 1 des Entwurfes) hat auf Grundlage dieses Anhang III der Richtlinie zu erfolgen, wobei auf Merkmale, Standort und potentielle Umweltauswirkungen der Vorhaben Rücksicht zu nehmen ist. Auch allfällige Kumulationseffekte durch mehrere Vorhaben sind zu berücksichtigen (vergl. dazu insb. das Urteil Kommission gegen Irland, RS C-392/96).
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Franz Wolfinger Leopold STEINBICHLER
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES