6209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zu Bestimmungen der Europäischen Union über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs erlassen, das Bundesfinanzierungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt außer Kraft gesetzt wird (Binnenschifffahrtsfondsgesetz)
Die Maßnahmen der Europäischen Union zur Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt, geregelt mit Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates, wurden nach zehn Jahren mit 28. April 1999 beendet. Um ihren Erfolg nicht in Frage zu stellen, ist es laut Gemeinschaft notwendig, die erneute Bildung von Überkapazitäten auf dem Binnenschifffahrtsmarkt zu verhindern, den Markt zu überwachen und im Falle einer neuerlichen schweren Marktstörung intervenieren zu können. Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 schreibt den Mitgliedstaaten vor, Ausführungsvorschriften zu erlassen bzw. die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die innerstaatliche Umsetzung erfolgen.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Dr. Peter Böhm Wilhelm Grissemann
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zu Bestimmungen der Europäischen Union über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs erlassen, das Bundesfinanzierungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt außer Kraft gesetzt wird (Binnenschifffahrtsfondsgesetz) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES