6210 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Durch das vorliegende Abkommen soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, gemeinsame Grenzabfertigungsstellen der Zoll- und Grenzkontrollbehörden der beiden Staaten im Straßenverkehr zu errichten sowie Amtshandlungen während der Abfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorzunehmen. Die Zoll- und Grenzkontrollorgane werden dabei berechtigt, ihre Amtshandlungen auch in bestimmten Zonen des Nachbarstaates auszuüben.
Zweck dieses Abkommens ist die beschleunigte Abwicklung des Grenzverkehrs, wobei dem seit der Unabhängigkeit Sloweniens wieder verstärkten Verkehrsaufkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien Rechnung getragen wird.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Dr. Peter Böhm Wilhelm Grissemann
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES