6211 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits samt Anhängen, Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich und Schlussakte samt Erklärungen

Die Europäische Union hat bereits mit einer Reihe von Republiken der ehemaligen Sowjetunion Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, und zwar mit Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldova, der Russischen Föderation, Ukraine und Usbekistan. Die Unterzeichnung eines derartigen Abkommens mit Turkmenistan erfolgte am 25. Mai 1998 in Brüssel.

Ziel des Abkommens ist es, den politischen Dialog zu fördern, die Ausweitung von Handel und Investitionen insbesondere im Energiesektor anzuregen, die dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung der Wirtschaft der Vertragsparteien zu sichern und die Festigkeit der Demokratie und den Übergang von einer Staats- zu einer Marktwirtschaft zu unterstützen. Die Achtung der demokratischen Prinzipien, der Grundsätze des Völkerrechtes und der Menschenrechte stellen grundlegende Elemente des Abkommens dar.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Nationalrat weiters beschlossen, dass die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich und Schlussakte einschließlich der diesen beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen hat.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 07 17

 

Engelbert Schaufler Mag. Michael Strugl

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits samt Anhängen, Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich und Schlussakte samt Erklärungen keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 20

 

 

 

............................................................. ...........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES