6212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die am 3. September 1981 völkerrechtlich und für Österreich mit 30. April 1982 in Kraft getreten ist, enthält umfassende Bestimmungen über die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie Maßnahmen der Frauenförderung zur Herbeiführung einer de-facto-Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern in den genannten Bereichen.
Es besteht derzeit weder ein Individualbeschwerdeverfahren noch ein Untersuchungsverfahren für Vertragsstaaten der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Im Fakultativprotokoll ist ein Individualbeschwerderecht als zusätzliches prozedurales Instrument zur Sicherstellung der Konventionsrechte sowie in Fällen schwerer oder systematischer Konventionsverletzungen ein Untersuchungsverfahren für Vertragsstaaten der Konvention vorgesehen.
Das Beschwerde- und Untersuchungsverfahren des CEDAW-Fakultativprotokolls sind den existierenden VN-Beschwerdeverfahren nachempfunden. Darüber hinaus kodifiziert das nun vorliegende Fakultativprotokoll die Praxis der zum Teil bereits seit mehr als 20 Jahren mit Individualbeschwerden befassten VN-Gremien, darunter vor allem das VN-Menschenrechtskomitee, das Beschwerden in Zusammenhang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) behandelt.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Nationalrat weiters beschlossen, dass die Fassungen des Staatsvertrages in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen sind.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Johann Ledolter Mag. Michael Strugl
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES