6213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend eine Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Anlässlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hat der Bundespräsident ua. erklärt, dass sich Österreich in Bezug auf militärische Dienstleistungen das Recht vorbehält, das gemäß Artikel 7 lit. b der Konvention allen Frauen zu gewährleistende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder öffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung "im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden."

Gemäß dem neu eingefügten Art. 9a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz können österreichische Staatsbürgerinnen freiwillig den Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten, in § 15 Abs. 1 Wehrgesetz entfällt die Aufnahmebedingung des männlichen Geschlechts für die Einberufung in das Bundesheer, gemäß §§ 46a bis 46c Wehrgesetz wird ein eigener Ausbildungsdienst für den Wehrdienst von Frauen eingerichtet, der Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) wurde ua. mit der Konsequenz erweitert, dass gemäß §§ 42 bis 44 B-GBG Frauen bei zumindest gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, zu befördern und auszubilden sind. Das Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (G-AFB) sieht weiters eine Vielzahl von Gesetzesnovellen vor, die der legistischen Anpassung an diese Grundsätze dienen und es ist daher nunmehr rechtlich möglich, den Vorbehalt Österreichs betreffend den Zugang von Frauen zu militärischen Dienstleistungen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückzunehmen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 07 17

 

Johann Ledolter Mag. Michael Strugl

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend eine Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 20

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES