6242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend ein Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich

Das Übereinkommen ist auf eine Initiative der Kooperationsgruppe zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des illegalen Drogenverkehrs zurückzuführen.

Ziel des Übereinkommens ist es, in Anlehnung an Art. 17 des erwähnten VN-Übereinkommens und zur Durchführung dieser Vorschrift, die Voraussetzungen für eine praktische Zusammenarbeit zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu schaffen und hiefür konkrete völkerrechtliche Rahmenbedingungen vorzugeben.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vetragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 11 07

 

 

Anna Höllerer Mag. Michael Strugl

Berichterstatterin Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend ein Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 11 09

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES