6261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das Bundesbetreuungsgesetz geändert werden

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beruht auf dem Initiativantrag 302/A, den die Abgeordneten Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen am 18. Oktober 2000 im Nationalrat eingebracht haben und der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2000, G 16/00 - 6 die Wortfolge "vor Vollendung des 14. Lebensjahres" in § 21 Abs. 3 Fremdengesetz mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis festgehalten, daß weder im Prüfungsbeschluß noch im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung, Zweifel an der Befugnis des einfachen Gesetzgebers, geäußert wurden bzw. bestehen, bei der Regelung des Familiennachzuges Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 21 Abs. 3 FrG 1997 in bezug auf deren Kinder eine Altersgrenze festzulegen, die unter dem Volljährigkeitsalter liegt. Als sachfremd hält der Gerichtshof die Festlegung einer Altersgrenze mit dem vollendeten 14.

Lebensjahr.

Aufgrund dieses Erkenntnisses wird § 21 Abs. 3 Fremdengesetz so umgestaltet, dass der Familiennachzug Fremder, die sich erst nach dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben und die ihren Rechtsanspruch auf Familiennachzug gemäß Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt wird.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Dezember 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 12 12

 

Ing. Walter Grasberger Alfred Schöls

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das Bundesbetreuungsgesetz geändert werden keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 12 14

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES