6265 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden
Im Regierungsübereinkommen hat die Bundesregierung festgelegt, dass die Budgetkonsolidierung im Interesse der kommenden Generationen weiter vorangetrieben werden soll, wobei eine Schwerpunktsetzung bei strukturellen Maßnahmen erforderlich und u. a. Transparenz und Kostenwahrheit und verstärkte Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung notwendig sei.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient der Umsetzung des Regierungsübereinkommens, insbesondere dessen Kapitel "Budgetpolitik 2000 bis 2003", und hat im Wesentlichen
die Ausgliederung der "Bundesgebäudeverwaltung Österreich" in eine zu errichtende Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB),
die Übertragung der Geschäftsanteile der IMB an die BIG,
das Auslaufen der einschlägigen Tätigkeit der sonstigen nachgeordneten Dienststellen der Bau- und Liegenschaftsverwaltung, mit Ausnahme der Burghauptmannschaft Österreich (historische Objekte),
die entgeltliche Übertragung des Eigentums an den in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallenden Liegenschaften (Liegenschaftsteilen) und Superädifikaten des Bundes, sofern es sich nicht um ausgewählte, insbesondere historische Objekte handelt, an die BIG,
die Begründung von Mietverhältnissen des Bundes im Ausmaß der bestehenden Nutzungen,
die Nutzung frei werdender Kapazitäten auf ministerieller Ebene für strategisches Raummanagement,
und die bedarfsbezogene Gesamtsteuerung der Liegenschaftsan- und -verkäufe als Gesellschaftseigentümer
zum Inhalt.
Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses ist die konsequente Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.
Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Dezember 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt zu erheben.
Wien, 2000 12 12
Mag. Christof Neuner Dr. André dAron
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, keinen Einspruch soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt zu erheben.
Wien, 2000 12 14
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES