6266 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich

 

Es besteht derzeit kein ständiges internationales Gericht, welches für die Bestrafung von schwerwiegenden Delikten des internationalen Strafrechts zuständig ist. Das Statut sieht die Gründung eines Internationalen Strafgerichtshofs vor. Er soll Jurisdiktion über die schwersten internationalen Verbrechen ausüben, und zwar über:

Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, die authentischen Fassungen des Statuts in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Dem Nationalrat erschien weiters bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

 

Der vorliegende Staatsvertrag, dessen Art. 27 und Art. 89 Abs. 1 und 3 verfassungsändernd sind, ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Da die oben erwähnte Verfassungsbestimmung die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung einschränkt, bedarf diese Bestimmung des Staatsvertrages überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Dezember 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

  1. den in Art. 27 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
  2. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2000 12 12

 

 

Hans Ager Mag. Michael Strugl

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

  1. Den in Art. 27 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
  2. Dem Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2000 12 14

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES