6278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates weist insbesondere folgende Regelungsschwerpunkte auf:

  1. Ausgliederung des Rechtsbeschwerdewesens aus dem Bundesministerium für Justiz sowie Verbesserung des Rechtsschutzes für Strafgefangene einerseits durch Einrichtung von unabhängigen Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten, die als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag über Rechtsbeschwerden gegen den Anstaltsleiter und dessen Entscheidungen und Anordnungen zu entscheiden haben; andererseits durch eine Neustrukturierung des Beschwerdeverfahrens.
  2. Anhebung der für die Zuständigkeit einer Strafvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblichen Strafzeit von (mehr als) einem Jahr auf achtzehn Monate.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Dezember 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 12

 

 

Dr. Robert Aspöck Dr. Milan Linzer

Berichterstatter Vorsitz gemäß

§ 28 Abs. 4 GO-BR

 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 12 14

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES