6282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 - FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 regelt den Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2001.
Bei der Regelung des Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten, wonach die in den §§ 2 und 3 F-VG 1948 vorgesehene Regelung (das ist die Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sowie der Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die einzelnen finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu entwickeln, das dem Gebot des § 4 F-VG 1948 und des Art. 7 B-VG entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).
Der gegenständliche Beschluss beinhaltet die Neuregelung des Finanzausgleichs für die Jahre 2001 bis 2004 entsprechend dem vorgelegten Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes 2001 und einer Novelle zum Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989, der dem zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden paktierten Ergebnis entspricht, sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997, soweit dieses Ergebnis die Ertragsanteile für das Jahr 2000 betrifft.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 12 15
Herbert WÜRSCHL Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 - FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 12 15
................................................. ...........................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES