6283 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Verfassungsrang bestimmter finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen

Wechselseitige Klagen der Gebietskörperschaften gegen strittige Bestimmungen im Finanzausgleich bringen die Gefahr, dass eine seriöse Haushaltsplanung insbesondere der Gemeinden unmöglich wird.

Als Teil des Ergebnisses der Verhandlungen über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2001 wurde vereinbart, die Bestimmungen über den abgestuften Bevölkerungsschlüssel einschließlich der Regelung über die Statutarstädte und die Bestimmungen über die Verteilung der Werbeabgabe in Verfassungsrang zu heben. Damit soll den Gebietskörperschaften für den Geltungsbereich des Finanzausgleichsgesetzes 2001 besondere Sicherheit hinsichtlich der für ihre Haushaltsführung zu erwartenden finanziellen Mittel gewährleistet werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird durch eine verfassungsrechtliche Absicherung der Bestimmungen über den abgestuften Bevölkerungsschlüssel und die Verteilung der Werbeabgabe den betroffenen Gebietskörperschaften die erforderliche Rechtssicherheit gegeben.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 15

 

Herbert WÜRSCHL Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Verfassungsrang bestimmter finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 15

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES