6285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 erlassen wird
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beruht auf einer Entscheidung des Rates (vom 4. Dezember 2000) über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein als temporäre Vorsichtsmaßnahme.
Als geeignetes Instrument zur Umsetzung dieser Entscheidung ist aufgrund der Tragweite der darin enthaltenen Regelungen die Erlassung des vorliegenden Gesetzesbeschlusses unerläßlich.
Auch im Interesse einer abgestimmten und effizienten Vorgangsweise aller beteiligten Stellen ist die Erlassung der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Bestimmungen notwendig. Diese sind hinsichtlich der Kostentragung der Novelle des Katastrophenfondsgesetzes BGBl. I Nr.84/2000 nachgebildet.
Weiters erfolgt eine Übernahme der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Terminologie.
Die im § 7 von Artikel II enthaltene Verordnungsermächtigung erscheint im Hinblick auf den bereits aus den Erwägungsgründen der Entscheidung des Rates erschließlichen Präzisierungsbedarf erforderlich.
Die Höhe der Strafbestimmungen in Artikel II wurde entsprechend den sonst im Futtermittel - bzw. Veterinärbereich vorliegenden Strafrahmen gestaltet.
Die Vollzugsklausel in Artikel II entspricht den vom Bundesministeriengesetz 1986 - BMG vorgegebenen Zuständigkeiten.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 12 15
Mag. Dietmar HOSCHER Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 erlassen wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 12 15
................................................. ...........................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES