6286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden

Mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 wurde die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) und ein Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) verpflichtend eingeführt. Weiters wurde beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ein Strukturfonds zur Beobachtung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens, des ÖKAP/GGP und der LKF eingerichtet.

Die zitierte Vereinbarung tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Der Bund und die Länder einigten sich auf eine Weiterführung der 1997 begonnenen Reform im Gesundheitswesen. In weiterer Folge kamen der Bund und die Länder überein, die Details über die Weiterführung der Reform in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung zu regeln.

Bestandteil dieser neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist ein weiter entwickelter ÖKAP/GGP einschließlich einer Leistungsangebotsplanung für bestimmte Fachbereiche.

Auf Grund der KAG-Novelle 1996 treten alle jene Bestimmungen, die die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 umsetzen, mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist

Der vorliegende Beschluss enthält im Artikel 1 Grundsatzbestimmungen; da die Frist zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel nicht kürzer als sechs Monate und zum 3. Titel nicht länger als ein Jahr ist, bedürfen diese Bestimmungen nicht gem. Art. 15 Abs. 6 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 15

 

 

 

Ludwig BUCHINGER Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 15

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES