6288 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und das Urlaubsgesetz geändert werden
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates geht davon aus, dass zur Erreichung eines Deckungsgrades von 75 v.H. gemäß Art. XI Abs. 5 für das Jahr 2000 voraussichtlich ein Beitragssatz von 3,8% und für 2001 von 4,2% erforderlich ist. Mit Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung wird sichergestellt, dass sich für die Wirtschaft durch eine notwendige Anhebung des Beitragssatzes keine Lohnnebenkostensteigerung ergibt.
Die auf die Beschäftigten im Gastgewerbe eingeschränkte Kollektivvertragsermächtigung für einen durch Kollektivvertrag einheitlich geregelten Urlaubsverbrauch trägt der tourismusspezifischen Arbeitsmarktsituation Rechnung (siehe Pkt. 18.5 des Regierungsübereinkommens) und entspricht der Sozialpartnervereinbarung vom 16. Oktober 2000 und den im Anschluss daran vorgesehenen Zusatzkollektivvertrag für die Beschäftigten im Gastgewerbe. Danach soll ein Kollektivvertrag für die dem Urlaubsgesetz unterliegenden Arbeitnehmern in Saisonbetrieben der Tourismuswirtschaft vorsehen können, dass die Hälfte des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs, allerdings nicht mehr als sieben Werktage, am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen ist. Damit soll ein (für die Saison) befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis um die Tage dieses Urlaubsverbrauchs verlängert werden.
Artikel IX des Urlaubsgesetzes in der geltenden Fassung ist seit 1. Jänner 1978 gegenstandslos. Mit der Normierung der Kollektivvertragsermächtigung in Artikel IX wird das Gesamtgefüge des Urlaubsgesetzes nicht beeinträchtigt und behält seinen systematischen Aufbau bei.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 12 15
Johann LEDOLTER Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und das Urlaubsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 12 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES