6297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz) geändert wird

 

 

Seit mehreren Jahren ist bekannt, dass Mensch und Tier ganz unabhängig voneinander an diversen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) erkranken können. Die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) wurde beim Rind erstmals 1986 erkannt, und in den folgenden Jahren ist festgestellt worden, dass die Krankheit auch bei anderen Tierarten vorkommt. 1996 ist erstmals eine neue Variante der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit (nCJK) beschrieben worden. Die Beweise hinsichtlich der Ähnlichkeit des BSE-Erregers mit dem der neuen Variante der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit werden immer zahlreicher.

 

Seit 1990 wurden in Österreich und der EU eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier gegen BSE zu schützen. So ist auf Grund des Tierseuchengesetzes ua. die Verfütterung von Fleischmehl, Fleischknochenmehl, Tierkörpermehl und Tierkörperknochenmehl an Wiederkäuer seit 17. Dezember 1990 verboten.

 

Die weiter anhaltende steigende Zahl neuer BSE-Erkrankungen in Europa zeigt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen sich als nicht ausreichend erwiesen haben. Um das Risiko der Übertragung der BSE-Erreger über das Tiermehl als Futterquelle auszuschließen, wurde das Verbot der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer auf tierische Proteine und auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere durch die Entscheidung des Rates 2000/766/EG ausgedehnt. Diese Entscheidung des Rates wurde im Vorjahr in Österreich umgesetzt.

 

Durch die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2000/766/EG wurden bestimmte Begleit- und Kontrollmaßnahmen festgelegt, die teils durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates, teils durch die BSE-Verordnung 2001, BGBl. II Nr. 6, umgesetzt werden.

 

Als Vorsorgemaßnahme ist es erforderlich, tierische Fette als Bestandteile in Futtermitteln für Wiederkäuer zu verbieten. In Futtermitteln für andere Nutztierarten dürfen nur tierische Fette in Lebensmittelqualität verwendet werden.

 

Weiters ist es notwendig, das Verbot nach § 3 auf alle Tiere, die potenziell in die Nahrungskette gelangen können, einschließlich frei lebendes Wild, auszudehnen.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 02 13

 

 

Anna Schlaffer                                                                                                          Hedda Kainz

Berichterstatterin                                                                                                       Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz) geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 02 15

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES