6299 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Nach der derzeit bestehenden Rechtslage werden Zulassungen für private Hörfunkveranstalter von der Privatrundfunkbehörde, also einer gemäß Artikel 133 Z 4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, erteilt. Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Juni 2000, G 175-266/99 zufolge ist die Übertragung der Aufgabe der Vergabe von Privatrundfunkbewilligungen an eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag verfassungsrechtlich unzulässig. Eine Neuorganisation ist daher unumgänglich.
Mit dem vorliegenden Privatradiogesetz werden die Agenden der Privatrundfunkbehörde sowie der bisher zur Rechtsaufsicht berufenen Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes auf eine Regulierungsbehörde übertragen. Diese Regulierungsbehörde soll als wesentliche Erleichterung für den privaten Hörfunkmarkt in einer einheitlichen Bewilligung über die rundfunkrechtlichen und zugleich die fernmeldetechnischen Aspekte einer Zulassung absprechen. Weiters wird versucht, praktische Vollzugsschwierigkeiten des derzeitigen Regionalradiogesetzes zu beseitigen, indem die Regulierungsbehörde auch für die Frequenzzuordnung und die Überprüfung der Zuordnung zuständig gemacht werden soll. Schließlich sollen Änderungen im System der Beteiligungsbeschränkungen das restriktive System der Beteiligungsgrenzen nach Prozentsätzen an einzelnen Hörfunkveranstaltern ablösen, um die Entwicklung des privaten Hörfunksektors zu fördern.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 02 13
Ing. Franz Gruber Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 02 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES