6300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Nach zahlreichen Gesprächen und drei vorbereitenden Verhandlungsrunden über Restitutionsfragen zwischen Sonderbotschafter Dr. Ernst Sucharipa und Vertretern jüdischer Opferorganisation und Klagsanwälten konnte am 5. Oktober 2000 in Wien zwischen Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel und Vizefinanzminister Stuart Eizenstat eine Rahmenvereinbarung für die weiteren Restitutionsverhandlungen als erstes Zwischenergebnis erzielt werden. In dieser Rahmenvereinbarung ist vorgesehen, einen Betrag von 150 Millionen US-Dollar an noch lebende Opfer des Holocausts, die aus Österreich stammen, im Wege des Nationalfonds der Republik Österreich beschleunigt zur Verteilung zu bringen. Damit sollen Ansprüche aus dem Entzug von Bestandsverträgen für Wohnungen und Betriebe, von Hausrat und von persönlichen Effekten abgegolten werden. Mit der Umsetzung dieses Teiles der Rahmenvereinbarung durch das vorliegende Bundesgesetz soll eine seit 1947 bestehende Lücke der österreichischen Restitution- und Entschädigungsgesetzgebung möglich rasch und unbürokratisch geschlossen werden.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat ihre Bereitschaft bekundet, an der Erreichung des Rechtsfriedens in den Vereinigten Staaten mitzuarbeiten, der eine der Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2001 02 13

 

 

 

Gottfried Kneifel Dipl.-Ing. Hannes Missethon

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2001 02 15

 

 

 

............................................. ..............................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES