6304 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz geändert wird
Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird dem Außerkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes Rechnung getragen. Der Verweis auf den Honorartarif der Wirtschaftstreuhänder entfällt gänzlich, statt dessen wird eine entsprechende Regelung in die Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufgenommen.
Privatstiftungen gemäß § 27a können nicht Mitglieder des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Die Bewilligungspflicht der Sparkassenaufsichtsbehörde erster Instanz zur Spendengewährung von Sparkassen ist aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr erforderlich.
Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist die Anpassung der Bestimmungen des Sparkassengesetzes an die geänderte Rechtslage und die tatsächlichen Gegebenheiten.
Durch
soll dieses Ziel erreicht werden.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 02 13
Herbert WÜRSCHL Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 02 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES