6305 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

 

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend; er beinhaltet Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Der Staatsvertrag enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen, hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das vorliegende Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2001 02 13

 

 

 

Johann KRAML Johanna SCHICKER

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Förderung und den Schutz von Investitionen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2001 02 15

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES