6307 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die steuerlichen Beziehungen zwischen Usbekistan und Österreich werden gegenwärtig durch die Weiteranwendung des mit der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Abkommens vom 10. April 1981 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens geregelt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Usbekistan, insbesondere auch über dringenden usbekischen Wunsch, ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines eigenen Abkommens erforderlich geworden.
Mit dem vorliegenden Staatsvertrag soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Usbekistans bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 02 13
Johann KRAML Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 02 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES