6321 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass derzeit die Wohnsitzdaten von Menschen in Städten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, sowohl von den Gemeinden als auch von den Bundespolizeidirektionen verarbeitet werden. Eine Volkszählung nach bisherigem Muster unter Einsatz von Zählorganen, die vor Ort Erhebungen durchführen, ist mit beträchtlichem finanziellen Aufwand verbunden.

 

Eine Registerzählung ist nur möglich, wenn das für die örtliche Anknüpfung des Zählmaterials notwendige Zentrale Melderegister mit entsprechender Datenqualität errichtet wurde und die Möglichkeit besteht, diese Informationen mit anderen Datenanwendungen zusammenzuführen.

 

Wohnungslose Menschen stehen oft vor Problemen, weil sie keinen Hauptwohnsitz nachweisen können.

 

Der vorliegende Beschluss hat die Reduktion des Verwaltungsaufwandes durch Aufgabenkonzentration im meldebehördlichen Bereich sowie die Schaffung der Grundlagen für registerunterstützte Zählungen sowie deren Aufbereitung für das Zentrale Melderegister zum Ziel.

 

Schließlich besteht nunmehr die Möglichkeit, wohnungslosen Menschen eine Hauptwohnsitzbestätigung auszustellen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 03 13

 

 

Mag. Michael Strugl                                                                                                 Alfred Schöls

Berichterstatter                                                                                                         Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 03 15

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES