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der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Punzierung und
Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgesetz 2000) erlassen und das
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird
Eines des Ziele der derzeit bundesweit durchgeführten Aufgabenreform der staatlichen Verwaltung ist die Beschränkung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf ihre Kernaufgaben. Derzeit wird durch die staatlichen Punzierungsämter in erster und das Hauptpunzierungs- und Probieramt in zweiter Instanz die obligatorische Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen wahrgenommen, eine Aufgabe, die nicht zu den Kernaufgaben eines Staates gezählt werden muss. Weiters wird seitens der Wirtschaft seit Jahren die Kostenbelastung und die Wirtschaftshemmung des Systems beklagt. Auch die Bedeutung des Wertes von Edelmetallgegenständen hat sich mit dem steigenden Wohlstand der letzten Jahrzehnte relativiert, so dass eine Weiterführung der Kontrolle von Edelmetallgegenständen in der bisherigen Form nicht erforderlich ist.
Mit dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird in Umsetzung der derzeit bundesweit laufenden Aufgabenreform der staatlichen Verwaltung
· die Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes sowie der unterstellten Punzierungsämter und
· die Übertragung der derzeit von den Punzierungsbehörden wahrgenommenen Aufgabe der Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen an die Erzeuger und Händler von Edelmetallgegenständen
– unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen punzierungsrechtlichen Vorschriften – vorgenommen. Dadurch werden die Aufgaben des Staates im Wesentlichen auf die Durchführung von Marktkontrollen zur Wahrung des Konsumentenschutzes beschränkt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 03 13
Monika
MÜHLWERTH Johanna
SCHICKER
Berichterstatterin Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Punzierung und
Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgesetz 2000) erlassen und das
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 03 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES