6325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Landesverteidigungsausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates regelt im Wesentlichen die materiellen Ansprüche der Soldaten im Präsenz- oder im Ausbildungsdienst und sind daher grundsätzlich nur während dieser zeitlich befristeten, öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnisse von praktischer Relevanz.

 

Der gegenständliche Beschluss enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzendem Inhalt und unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Mit dem vorliegenden Beschlusses können budgetwirksame Einsparungen von zirka 7,17 Millionen Schilling jährlich erzielt werden.

 

 

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 03 13

 

 

Christoph Hagen                                                                                             Herbert Thumpser

Berichterstatter                                                                                                         Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 03 15

 

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES