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der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Landesverteidigungsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom
2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst
(Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz
1986 geändert wird
Der
vorliegende Beschluss des Nationalrates regelt im Wesentlichen die materiellen
Ansprüche der Soldaten im Präsenz- oder im Ausbildungsdienst und sind daher
grundsätzlich nur während dieser zeitlich befristeten, öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungsverhältnisse von praktischer Relevanz.
Der
gegenständliche Beschluss enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem
oder -ergänzendem Inhalt und unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem
Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und
einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999.
Mit
dem vorliegenden Beschlusses können budgetwirksame Einsparungen von zirka
7,17 Millionen Schilling jährlich erzielt werden.
Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 03 13
Christoph Hagen Herbert Thumpser
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 2.
März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge
und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz
2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 03 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES