6335 der Beilagen zu den Stenografischen
Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den
Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Organisation Erdöl exportierender Länder über
die Änderung des Amtssitzabkommens samt Annexen
Im Laufe der letzten
Jahre sind Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen in Wien in Kraft
getreten, die Privilegien und Immunitäten einräumen, die zum Teil über die
hinausgehen, die die Organisation Erdöl exportierender Länder (OPEC) gemäß
ihrem Amtssitzabkommen aus dem Jahre 1974 genießt. Gemäß der in Art. III des
Notenwechsels mit der OPEC aus dem Jahre 1985 enthaltenen
Meistbegünstigungsklausel soll dieses Amtssitzabkommen nun an den neuesten
Standard angepasst werden.
Mit Abschluss eines
Zusatzabkommens gemäß Art. 30 Abs. 3 des Amtssitzabkommens werden der OPEC die
Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie UNOV, UNIDO und CTBTO-PREPCOM
aufgrund deren Amtssitzabkommen genießen.
Der gegenständliche
Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine
verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Dem Nationalrat
erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages
die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG
zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht
erforderlich.
Der Ausschuss für
auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
dem gegenständlichen
Beschluss des National-rates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 04 18
Hans Ager Mag.
Michael Strugl
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des
Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Organisation erdölexportierender Länder über die Änderung
des Amtssitzabkommens samt Annexen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 04 19
......................................................... ..........................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT
DES BUNDESRATES