6335 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation Erdöl exportierender Länder über die Änderung des Amtssitzabkommens samt Annexen

 

 

Im Laufe der letzten Jahre sind Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen in Wien in Kraft getreten, die Privilegien und Immunitäten einräumen, die zum Teil über die hinausgehen, die die Organisation Erdöl exportierender Länder (OPEC) gemäß ihrem Amtssitzabkommen aus dem Jahre 1974 genießt. Gemäß der in Art. III des Notenwechsels mit der OPEC aus dem Jahre 1985 enthaltenen Meistbegünstigungsklausel soll dieses Amtssitzabkommen nun an den neuesten Standard angepasst werden.

Mit Abschluss eines Zusatzabkommens gemäß Art. 30 Abs. 3 des Amtssitzabkommens werden der OPEC die Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie UNOV, UNIDO und CTBTO-PREPCOM aufgrund deren Amtssitzabkommen genießen.

 

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,     dem gegenständlichen Beschluss des National-rates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

Wien, 2001 04 18

 

 

 

Hans Ager           Mag. Michael Strugl

Berichterstatter           Vorsitzender

 

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation erdölexportierender Länder über die Änderung des Amtssitzabkommens samt Annexen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES