6336 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

 

 

Die Konsulargebühren, die von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für ihre Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten eingehoben werden, sind mit Ausnahme der Gebühren für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln seit mehr als acht Jahren unverändert geblieben. Der Entwurf sieht eine Anhebung dieser seit längerer Zeit unverändert gebliebenen Tarifansätze vor und orientiert sich dabei an der Höhe der für Amtshandlungen von Inlandsbehörden in analogen Fällen zu entrichtenden Gebühren.

Weiters erfordert der Übergang von der Schilling-Währung auf die Euro-Währung die Festlegung der Tarifsätze in Euro. Die Angabe der Gebühren in Schilling kann unterbleiben, weil die Gebühren von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland – die Fälle des Absatzes 3 des § 12 ausgenommen – jeweils in Landeswährung eingehoben werden.

Schließlich wird ein neuer Gebührentatbestand unter Tarifpost 14 des Konsulargebührentarifs eingeführt, und zwar für die Mitwirkung der Vertretungsbehörden an der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die bisher gebührenfrei war.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 04 18

 

 

 

 

                Johann Ledolter                                                                  Mag. Michael Strugl

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES