6339 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz (BGBl. I Nr. 12/2001), das Bundes­finanzgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 1/2001) und das Versöhnungsfonds-Gesetz (BGBl. I Nr. 74/2000) geändert werden

 

           Die vorliegende Ergänzung des Entschädigungsfondsgesetzes ist erforderlich, um die haushaltsrechtlich einwandfreie Leistung eines ins Auge gefassten Beitrags im Gegenwert von 60 Millionen US-Dollar aus der für das Geschäftsjahr 2000 von der Oesterreichischen Nationalbank an den Bund abzuführenden Gewinnausschüttung zu ermöglichen: da die Gewinnausschüttung an den Bund abgeführt wird, muss eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, den für den Entschädigungsfonds zweckgewidmeten Teil an den Fonds überweisen zu können.

           Der besondere Charakter des Versöhnungsfonds-Gesetzes besteht darin, dass der Wortlaut des Gesetzes mit den USA und den Opfervertretern ausverhandelt wurde, sodass der Gesetzgeber, bei aller Souveränität der Entscheidungen der gesetzgebenden Organe, auf diesen besonderen Umstand entsprechende Rücksicht nehmen musste.

           Die im vorliegenden Beschluss des Nationalrates geregelte Haftungsfrage ist wegen der dargestellten Sonderfunktion des Versöhnungsfonds in moralischer und außenpolitischer Sicht gerechtfertigt und widerspricht wegen dieser Besonderheiten auch nicht allgemein zu beachtenden Verfassungsgrundsätzen. 

           Artikel 2 des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - zu erheben.

 

Wien, 2001 04 18

 

 

 

 

           Ludwig BUCHINGER                                                             Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz (BGBl. I Nr. 12/2001), das Bundesfinanzgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 1/2001) und das Versöhnungsfonds-Gesetz (BGBl. I Nr. 74/2000) geändert werden, keinen Einspruch - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - zu erheben.

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES