6342 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister
der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen
Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Alkohol, Tabakwaren, Fleisch, Butter und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit der Ukraine auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr zunimmt und die Ukraine immer häufiger als Umschlagplatz für illegale Transporte anderen Inhaltes (Zigaretten unter Tarnladungen) gewählt wurde.
Um die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die Erhebung der Abgaben zu verbessern sowie den Schmuggel von Waren einschließlich Drogen entschiedener zu bekämpfen, bedarf es einer Rechtsgrundlage für den Amtshilfeverkehr in Zollsachen auch im nicht vergemeinschafteten Bereich.
Ziel des vorliegenden Abkommens ist die umfassende Zusammenarbeit der beiden Zollverwaltungen - ausgenommen bleibt jedoch vor allem die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben und anderen Geldleistungen sowie die justitielle Rechtshilfe; es erfüllt die gesteckten Ziele und ist auch ein wichtiger Schritt in Richtung der Bekämpfung der europaweit zunehmenden organisierten Zollzuwiderhandlungen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend; er hat nicht politischen Charakter, keine seiner Bestimmungen ist verfassungsändernd.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 04 18
Herbert WÜRSCHL Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den
Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen
der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine
über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen keinen Einspruch
zu erheben.
Wien, 2001 04 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES