6343 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von Investitionen

 

           Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einer­seits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

           Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meist­begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Die Bestimmungen des österreichischen Fremden­rechtes bleiben davon unberührt.

           Ziel des vorliegenden Staatsvertrages ist es, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Bosnien und Herzegowina zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

 

           Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da es auch Angelegenheiten regelt, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, bedarf es daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundes­rates. Es hat nicht politischen Charakter und enthält auch keine verfassungsändernden Bestimmungen.

           Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

 

 


 

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 04 18

 

 

 

 

             Herbert WÜRSCHL                                                              Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von Investitionen gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES