6343 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von
Investitionen
Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes bleiben davon unberührt.
Ziel des vorliegenden Staatsvertrages ist es, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Bosnien und Herzegowina zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.
Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da es auch Angelegenheiten regelt, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, bedarf es daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und enthält auch keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 04 18
Herbert WÜRSCHL Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des
Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von
Investitionen gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 04 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES