6346 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeits­stättenzählungsgesetz) geändert wird

 

 

Gemäß dem derzeit geltenden Arbeitsstättenzählungsgesetz ist jeweils im Abstand von zehn Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die Arbeitsstättenzählung ist Grundlage für Wirtschaftsstatistiken, sowohl aus unmittelbar europarechtlichen Erfordernissen (Konjunkturstatistik, Leistungs- und Strukturerhebung) als auch mittelbar aus Erfordernissen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die letzte ordentliche Arbeitsstättenzählung wurde 1991 durchgeführt.

 

Die Erhebungen im Rahmen der Arbeitsstättenzählung 2001 sollen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Aus diesen Überlegungen werden die Erhebungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 3 Arbeitsstättenzählungsgesetz gestrichen. Weiters sind Änderungen des Arbeitsstättenzählungsgesetzes vorgesehen, die im Interesse der Entlastung der Unternehmungen und der Ersparnis von Kosten gewährleisten sollen, dass Arbeitsstättenzählungen in Hinkunft nur mehr in Form von Registerzählungen durchgeführt werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 04 18

 

 

 

 

          Mag. Christof NEUNER                                                             Dr. André d’Aron

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenzählungs­gesetz) geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES