6349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden (Aktienoptionengesetz - AOG)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Optionen auf Aktien (Stock Options) einer Gesellschaft immer häufiger zur Motivation der Mitarbeiter eingesetzt werden bzw. auch im eigenen Interesse auf einen steigenden Börsekurs hingearbeitet wird. Der Einsatz von Aktienoptionsprogrammen ist zwar schon nach geltender Gesetzeslage möglich, zum Teil jedoch zu aufwändig und kostenintensiv.
Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Schaffung gesellschaftsrechtlicher Erleichterungen für die Einräumung und Bedienung von Aktienoptionen unter Absicherung der Kontrollrechte der Aktionäre durch verstärkte Information.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 04 18
Dr. Robert Aspöck Ferdinand Gstöttner
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden (Aktienoptionengesetz - AOG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 04 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES