6350 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass seit der Umsetzung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien durch das EU-Gesellschaftsrechts­änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 304, von den etwa 150 000 im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern zirka 100 000 alljährlich ihren Jahresabschluss dem Firmenbuch offen legen müssen.

 

Da die dem Firmenbuch offen zu legenden Daten den Unternehmen in aller Regel in elektronischer Form vorliegen, wird mit gegenständlichem Beschluss des Nationalrates die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege an das Gericht ermöglicht, womit zugleich auch für die Firmenbuchgerichte eine Arbeitserleichterungen verbunden ist.

 

Die Aufnahme der Daten in die elektronische Urkundensammlung des Firmenbuchs wird vor allem für große Aktiengesellschaften enorme Vorteile bringen, weil die teure Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung entfällt. Die Papierform behält weiterhin ihre Gültigkeit.

 

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 04 18

 

 

Dr. Robert Aspöck                                                                                        Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter                                                                                                         Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES