6372/I-BR
6372 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz
1965, das
Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer -
Dienstrechts -
gesetz 1984, das Land - und forstwirtschaftliche Landeslehrer -
Dienstrechtsgesetz 1985, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz,
das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das
Bundesbahn - Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2001)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 699 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich
der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 699 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen,
1. Im Art. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
"4a. Im § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3 wird in lit. a jeweils der Ausdruck
"L 1" durch den Ausdruck "L 1 und L PA"
ersetzt. "
2. Im Art. 2 lautet die Z 8:
"8. Dem § 175 wird folgender Abs. 37 angefügt:
"(37) § 13c samt Überschrift, § 20c Abs. 3 und 6, § 22 Abs. 2
und § 83a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen,
die vor dem 1. Oktober 2000
begonnen haben,. sind für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten
zu berücksichtigen, die nach
dem 30. September 2000 liegen. § 61b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit
1. September 2001 in Kraft.""
3. Im Art. 3 Z 37 lautet § 62j Abs. 2:
(2 ) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine
monatlich wiederkehrende Leistung nach
diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56
Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der
am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren
Versetzung in den
Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist,
ist § 4 Abs. 4 Z 3 in der am
30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30.
September 2000 oder später
erfolgten Ruhestandsversetzung ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige
Absprache der obersten
Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30.
September 2000 geltenden
Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere
Pensionsbeiträge sind
jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 zu bemessen."
4. Im Art. 6 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
"5a. § 50 Abs. 11 lautet:
"(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden
Vergütungen sind die für die
nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für
Mehrdienstleistungen nach § 61 des
Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes
anzuwenden.""
5. Im Art. 6 lautet Z 10:
"10. Im § 123 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 eingefügt:
"(35) § 13, § 13a Abs. 1 und.4, § 13b samt
Überschrift, § 26 Abs. 4, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 5, § 115d samt
Überschriften und § 115e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001
und die Aufhebung des
§ 106 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1.
Oktober 2000 in Kraft. § 50 Abs.
11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1.
September 2001 in Kraft.""
6. Im Art. 12 wird im § 55 Abs. 1 nach dem Wort "gebühren", die
Wortgruppe "mit einem
Erwerbseinkommen" eingefügt.
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