6374 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird
Die Durchführung von Ersatzvornahmen an Altlasten ist in Einzelfällen mit der Abwicklung komplexer Projekte mit zum Teil erheblichem finanziellen Aufwand verbunden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Bewältigung solcher außerordentlicher Projekte weder personell noch mit dem entsprechenden Know How ausgestattet.
Trotz der (ohnehin meist zwingenden) Verlagerung fachtechnischer Aufgaben nach Außen (insbesondere im operationalen Bereich) erscheint deren komplette Vergabe auch im Bereich vorbereitender Planungsaufgaben nicht nur mit grundsätzlich höheren Kosten verbunden, sondern darüber hinaus in der behördlichen Abwicklung komplex. Besonders die Umsetzung umweltrelevanter Sanierungsziele verbunden mit der bei Vollstreckungsverfahren bestehenden Primärforderung der Anwendung gelindester Mittel lässt in Einzelfällen entscheidende Vorteile bei einer unmittelbaren Behördenzugehörigkeit erkennen, wie auch entsprechende Erfahrungen belegen.
Nach § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nicht anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Eine von diesem Konnexitätsgrundsatz abweichende Kostentragung kann somit nur durch eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden bzw. nur eine gesetzliche Regelung kann eine Ermächtigung enthalten, eine abweichende Kostentragung vertraglich zu vereinbaren.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Möglichkeit einer abweichenden Kostentragungsregelung.
Der Einsatz dieses Modells soll auf wenige herausragende Fälle beschränkt bleiben.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 06 19
Georg KEUSCHNIGG Leopold STEINBICHLER
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES