6376 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert wird

 

Die derzeitige BSE-Krise in Europa hat die Verwertung von Tierkörperteilen zu Futtermittel unmöglich gemacht. Verarbeitete tierische Proteine dürfen gemäß Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000, Nr. 2000/766/EG (ABl. Nr. L 306 vom 7. 12. 2000), und gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000 nicht mehr als Futtermittel verwendet werden. Vorläufig müssen diese Gegenstände daher durch Verbrennen entsorgt werden.

 

           Mit dem Verbot der Herstellung von Tierfutter aus gefallenen Tieren und Schlacht­abfällen ist eine gesetzliche Neuregelung der Tierkörperverwertung nötig, welche hinsichtlich der differenzierten Entsorgungsschienen der einzelnen Produkte eine besondere Verord­nungsermächtigung vorsieht, ähnlich wie sie im § 14 Abs. 4 Tierseuchengesetz gegeben ist. Gleichzeitig ist es auch angezeigt, im Hinblick auf die Vorschreibung der Abfuhrgebühren der differenzierten Entsorgung Rechnung zu tragen und die Möglichkeit des Ausgleiches zwischen den einzelnen Abfallgruppen zu ermöglichen.

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beinhaltet

o        die Anpassung der §§ 2, 3 und 6 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörper­verwertung) hinsichtlich differenzierter Behandlung der Abfälle und deren Kostentragung,

o        die Aufhebung der Übergangsbestimmungen für die Kostentragung der Novelle BGBl. Nr. 660/1977 sowie

o        eine Neufassung der Strafbestimmungen.

 

Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses ist die Sicherstellung der seuchensicheren Beseitigung von tierischen Abfällen entsprechend den neuen Vorschriften der EU und der angemessenen Verteilung der hierfür notwendigen finanziellen Belastungen.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmen­mehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 19

 

 

 

 

 

           Ludwig BUCHINGER                                                             Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 21

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES