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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Tiermehl-Gesetz geändert wird
Die Geltungsdauer des Tiermehl-Gesetzes wurde – EU-konform – mit 30. Juni 2001 befristet. Durch den Wegfall der Befristung wird die Geltungsdauer des Tiermehl-Gesetzes bis zur Erlassung einer gemeinschaftsweiten Neuregelung in diesem Bereich, die unmittelbar anzuwenden ist, verlängert und ein dauerhaftes „Tiermehlverbot“ (Verwendungs- und Verfütterungsverbot) verhängt.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Verhängung eines „Tiermehlverbotes“ (Verwendungs- und Verfütterungsverbot) durch Verlängerung der Geltungsdauer bis zur Erlassung einer gemeinschaftsweiten Neuregelung in diesem Bereich, die unmittelbar anzuwenden ist.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 06 19
Ludwig BUCHINGER Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein ein Bundesgesetz, mit dem das Tiermehl-Gesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES