6378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tiermehl-Gesetz geändert wird

 

Die Geltungsdauer des Tiermehl-Gesetzes wurde – EU-konform – mit 30. Juni 2001 befristet. Durch den Wegfall der Befristung wird die  Geltungsdauer des Tiermehl-Gesetzes bis zur Erlassung einer gemeinschaftsweiten Neuregelung in diesem Bereich, die unmittelbar anzuwenden ist, verlängert und ein dauerhaftes „Tiermehlverbot“ (Verwendungs- und Verfütterungsverbot) verhängt.

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Verhängung eines „Tiermehl­verbotes“ (Verwendungs- und Verfütterungsverbot) durch Verlängerung der Geltungs­dauer bis zur Erlassung einer gemeinschaftsweiten Neuregelung in diesem Bereich, die unmittel­bar anzuwenden ist.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 19

 

 

 

 

           Ludwig BUCHINGER                                                             Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein ein Bundesgesetz, mit dem das Tiermehl-Gesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 21

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES