6379 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001

 

Die Kreditwirtschaft beabsichtigt, die Kreditinstitute im Schalter- und Kundenverkehr am 31. Dezember 2001 geschlossen zu halten. Dies ist nach den derzeit vorliegenden Infor­mationen nicht nur national, sondern in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geplant. Es sind daher gesetzliche Begleitmaßnahmen – nicht allein für Kreditinstitute und den Verkehr mit Kreditinstituten – erforderlich. Der Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten dient vielfach auch der Finanzierung und Erfüllung von Rechtspflichten verschiedenster Art, die nicht nur das gerichtliche Straf- und Privatrecht zur Grundlage haben können, sondern beispielsweise auch verwaltungsrechtlichen Bereichen, wie etwa dem Abgabe­wesen, dem Sozialversicherungsrecht und dem Verwaltungsstrafrecht, zuzuordnen sind.

 

           Auf Grund der physischen Einführung des Euro ab 1. Jänner 2002 und des damit verbundenen Umstellungsaufwandes beabsichtigt die Kreditwirtschaft, die Kreditinstitute im Schalter- und Kunden­verkehr am 31. Dezember 2001 geschlossen zu halten.

           Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates soll Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit einem Bankschließtag am 31. Dezember 2001 und allenfalls zu diesem Datum ablaufenden Zahlungsfristen vermeiden.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 19

 

 

 

 

             Herbert WÜRSCHL                                                              Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001 keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 21

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES