6384 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank

 

Die Asiatische Entwicklungsbank wurde im Jahre 1966 zu dem Zweck errichtet, in der Region Asien und Ozeanien das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der Entwicklungsländer in der Region beizutragen. Österreich ist Gründungsmitglied der Asiatischen Entwicklungsbank.

 

           Um die weitere Gewährung von Darlehen aus Mitteln des Asiatischen Entwicklungs­fonds der Asiatischen Entwicklungsbank sicherzustellen, ist eine Wiederauffüllung der Fondsmittel erforderlich. Am 13. De­zember 2000 wurde die Resolution Nr. 276 über die 7. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungs­fonds der Asiatischen Entwicklungsbank vom Gouverneursrat der Asiatischen Entwicklungsbank ange­nommen.

           Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beinhaltet die Leistung eines Beitrages in Höhe von 24 577 103 Euro durch die Republik Österreich an den Asiatischen Entwicklungs­fonds im Rahmen der 7. Fondswieder­auffüllung der Asiatischen Entwicklungs­bank.

           Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines österreichischen Beitrages geschaffen.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 19

 

 

 

 

 

             Herbert WÜRSCHL                                                              Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 21

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES