6385 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden

 

1981 wurde anlässlich des „Jahres der Behinderten“ durch ein eigenes Bundesgesetz (BGBl Nr. 259/1988) der „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ geschaffen. 1990 wurden die den Nationalfonds betreffenden Bestimmungen in das Bundesbehindertengesetz (BGBl Nr. 283) eingegliedert und das Nationalfondsgesetz aufgehoben. Der gegenständliche Beschluss sieht u.a. vor, dass die Fondsbezeichnung im Hinblick auf die häufig stattfindende Verwechslung mit dem beim Nationalrat eingerichteten „Nationalfonds für die Opfer des Nationalsozialismus“ auf „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ geändert werden soll.

 

Im Hinblick auf das nach der derzeitigen Rechtslage vorgesehene Substitutionsprinzip (lange Entscheidungsfristen im Anschluss an andere mögliche Fördergeber) und die Mehrstufigkeit der Vollziehung (Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen – Fondsverwaltung – Kuratorium) hat sich allerdings in Einzelfällen eine lange Verfahrensdauer ergeben. Der vorliegende Beschluss sieht daher Änderungen zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe vor. Es sollen nunmehr Zuwendungen aus dem Fonds an Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung in Zusammenhang stehendem Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag.

 

 

           Artikel 3 des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

 

           Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 19

 

 

Wilhelm Grissemann                                                                                          Franz Wolfinger

Berichterstatter                                                                                                Stv. Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt –  keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 21

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES