6385 der
Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden
1981 wurde anlässlich des „Jahres der Behinderten“ durch ein eigenes Bundesgesetz (BGBl Nr. 259/1988) der „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ geschaffen. 1990 wurden die den Nationalfonds betreffenden Bestimmungen in das Bundesbehindertengesetz (BGBl Nr. 283) eingegliedert und das Nationalfondsgesetz aufgehoben. Der gegenständliche Beschluss sieht u.a. vor, dass die Fondsbezeichnung im Hinblick auf die häufig stattfindende Verwechslung mit dem beim Nationalrat eingerichteten „Nationalfonds für die Opfer des Nationalsozialismus“ auf „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ geändert werden soll.
Im Hinblick auf das nach der derzeitigen Rechtslage vorgesehene Substitutionsprinzip (lange Entscheidungsfristen im Anschluss an andere mögliche Fördergeber) und die Mehrstufigkeit der Vollziehung (Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen – Fondsverwaltung – Kuratorium) hat sich allerdings in Einzelfällen eine lange Verfahrensdauer ergeben. Der vorliegende Beschluss sieht daher Änderungen zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe vor. Es sollen nunmehr Zuwendungen aus dem Fonds an Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung in Zusammenhang stehendem Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag.
Artikel
3 des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht
dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der
Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der
Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht
des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 06 19
Wilhelm Grissemann Franz
Wolfinger
Berichterstatter
Stv. Vorsitzender
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden – soweit dieser dem Einspruchsrecht des
Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES