6386 der
Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der vorliegende Gesetzesbeschluss sieht neben der Anpassung an den Euro die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Stärkung der Qualitätssicherung in der Pflege sowie zur Verbesserung der Position der Pflegebedürftigen, insbesondere der pflegebedürftigen Kinder, vor.
So soll durch den Entfall der Altersgrenze ein weiterer Schritt in Richtung eines verbesserten Zuganges zum Pflegegeld gesetzt werden. Damit wird die Zuerkennung eines Pflegegeldes mit Rechtsanspruch bereits ab Geburt ermöglicht. Da schon derzeit Anträge auf Gewährung von Pflegegeld vor Vollendung des 3. Lebensjahres im Wege des Härteausgleiches berücksichtigt werden, wird der Entfall der Altersgrenze faktisch keine Mehrkosten verursachen.
Weiters soll mit der gegenständlichen Novelle auch die Qualitätssicherung intensiviert werden. Zu diesem Zweck ist dazu in der Novelle die Möglichkeit für die Entscheidungsträger vorgesehen, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen, wobei insbesondere die Überprüfung der Pflege im Zuge von Hausbesuchen ein wichtiges Instrument darstellt.
Wie sich in den letzten Jahren zeigte, haben sich die gemeinnützigen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege in vielerlei Hinsicht als bedeutende Stütze in der Qualitätssicherung etabliert. Dieser Entwicklung soll nunmehr auch durch die gesetzliche Verankerung der Förderungsmöglichkeit von Projekten der Pflegevorsorge Rechnung getragen werden.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen
stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 06 19
Harald Reisenberger Franz
Wolfinger
Berichterstatter Stv.
Vorsitzender
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundespflegegeldgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 06 21
..............................................................
.............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES