6388 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs-gesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbs-tätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleit-gesetz - SV-WUBG)

 

Mit 1. Jänner 2002 bildet der Euro die maßgebliche Währungseinheit. In Rechtsakten enthaltene Bezugnahmen auf Schilling sind mit diesem Zeitpunkt gemäß Art 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als Bezugmaßnahmen auf den Euro (entsprechend dem Umrechnungskurs) zu verstehen.

 

Obwohl eine Ersetzung der in Rechtsvorschriften enthaltenen Schillingbeträge durch Eurobeträge zwar rechtlich nicht notwendig ist, sollen aber zur Rechtsklarheit durch die gegenständliche Regierungsvorlage Eurobeträge anstelle der Schillingbeträge in das ASVG, das GSVG, das FSVG, das BSVG, B-KUVG, das Notarversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz aufgenommen werden.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 19

 

 

 

Harald Reisenberger                                                                                           Franz Wolfinger

Berichterstatter                                                                                                  Stv. Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs-gesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbs-tätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleit-gesetz - SV-WUBG), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 21

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES