6391 der
Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138)
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens hat jeder Staat eine Erklärung abzugeben hinsichtlich des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit. Auf Grund dieser Bestimmung hat Österreich anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgegeben, in der das Mindestalter mit 15 Jahren angegeben wurde.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im
Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser
Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen
stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag:
1. Dem
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend
eine Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen
2. Gegen
den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen
Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien,
2001 06 19
Horst Freiberger Franz
Wolfinger
Berichterstatter Stv.
Vorsitzender
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
1. Dem
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend
eine Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen
2. Gegen
den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen
Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien,
2001 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES