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Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend die Kündigung des Übereinkommens (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen
Österreich hat zwei Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert, die ein grundsätzliches Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen, das dem EU-Recht widerspricht. Dabei handelt es sich um das Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen, 1919 und dessen Neufassung, das Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe, 1948.
Da das Übereinkommen (Nr. 89) nur alle 10 Jahre gekündigt werden kann (nächste Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach dem 27. Feber 2001) und im Anhang XV Punkt V des EU-Beitrittsvertrages BGBl Nr. 45/1995 eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2001 vereinbart wurde, ist Österreich gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, beide Übereinkommen zu kündigen.
Da bei einer Kündigung des Übereinkommens Nr. 89 (siehe die Regierungsvorlage 480 d.B.) die Wirkung des Vorgängerübereinkommens (Nr. 4) wieder aktuell wird, sieht der gegenständliche Beschluss eine Kündigung des zuletzt genannten Übereinkommens vor.
Der gegenständliche
Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine
verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da
keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien
bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die
Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht
erforderlich.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen
stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 06 19
Dr. Klaus Nittmann Franz
Wolfinger
Berichterstatter Stv.
Vorsitzender
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend die Kündigung des Übereinkommens (Nr.
4) über die Nachtarbeit der Frauen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001
06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES