6394 der
Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend eine Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens (Supplementary Agreement for the Application of the Convention bzw. Accord complémentaire pour l'application de la Convention)
Das im Rahmen des Europarat ausgearbeitete Europäische Abkommen über soziale Sicherheit ist am 1. März 1977 in Kraft getreten und ist derzeit im Verhältnis zu Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Türkei wirksam. Das genannte Abkommen sieht für eine Änderung der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellenden Anhänge ein Verfahren vor, dass den Vertragsstaaten sowie den Unterzeichnerstaaten ein Widerspruchsrecht innerhalb von drei Monaten nach Notifizierungen durch den Generalsekretär des Europarates einräumt (diese Anhänge und diese Zusatzvereinbarung enthalten die für die einzelnen Vertragsstaaten erforderlichen näheren Angaben und Anwendungsregeln).
Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 139/1986 wurden die diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen des Art. 73 Abs. 2 des Abkommens und des Art. 92 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung in den Verfassungsrang erhoben, damit bei einer Anpassung der Anhänge durch einen Vertragsstaat eine Befassung des Nationalrates nach Art 50 B-VG nicht mehr erforderlich wird.
Die im vorliegenden Beschluss des Nationalrates vorgesehene Notifizierung österreichischer Änderungen zum Anhang sowie zur Zusatzvereinbarung des Abkommens ist von dieser Verfassungsbestimmung nicht erfasst und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates. Diese von der gegenständlichen Notifizierung erfassten österreichischen Änderungen berücksichtigen die innerstaatliche und zwischenstaatliche Rechtsentwicklung.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des
Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen
Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des
Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen
stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 06 19
Horst Freiberger Franz
Wolfinger
Berichterstatter Stv.
Vorsitzender
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des
Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend eine Notifikation der Republik Österreich von
Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit und
der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens (Supplementary Agreement
for the Application of the Convention bzw. Accord complémentaire pour
l'application de la Convention), keinen Einspruch zu
erheben.
Wien,
2001 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES