6406 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2001)
Auf Basis des Regierungsprogrammes vom Februar 2000 und des Berichtes der Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensionssystems soll ein wichtiger Schritt zur Erreichung des Zieles der nachhaltigen Sicherung des Vertrauens der Jugend und der Pensionsbezieher in die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems erreicht werden.
Die langfristige Sicherung des Pensionssystems kann nicht in einem Schritt erfolgen, sie verlangt eine kontinuierliche Systempflege.
Entsprechend den Empfehlungen der Expertenkommission soll sich das öffentliche Pensionssystem in Richtung von mehr Leistungsgerechtigkeit entwickeln. Sozialen Aspekten ist bei der Ausgestaltung eines leistungsgerechten Modells große Beachtung zu schenken, ihre Umsetzung sollte jedoch in einer systemkonformen Weise erfolgen.
Alte und junge Erwerbstätige und Pensionisten bilden eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer eine ausgewogene Lastenverteilung vorgenommen werden muss.
Mit den im vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates enthaltenen Maßnahmen soll erreicht werden:
· künftige Hinterbliebenepensionen
Ab 1. Oktober 2000 wird für die Witwen- und Witwerpensionen eine Bandbreite von 0% bis 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten eingeführt. Gleichzeitig wird einerseits eine Leistungsobergrenze für die Bezieher hoher Einkommen geschaffen und andererseits eine Erhöhung des „Schutzbetrages“ auf 20.000 S für die Bezieher geringer Einkommen vorgenommen.
· Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung des Beamten und von Amts wegen
Die derzeit ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mögliche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird künftig erst ab dem vollendeten 738. Lebensmonat, das heißt ab der Vollendung von 61,5 Lebensjahren, möglich sein. Die derzeitige Altersgrenze von 60 Jahren wird ab 1 Oktober 2000 pro Quartal um jeweils zwei Monate angehoben, die Dauerregelung wird daher mit 1. Oktober 2002 wirksam. Wenn jedoch eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt, kann die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bis Oktober 2005 weiterhin ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgen. Weiters wird die derzeit nur antragsgemäße Ruhestandsversetzung bei Erreichen dieser Altersgrenzen durch die Möglichkeit der amtswegigen Ruhestandsversetzung ergänzt, um eine den unterschiedlichen Anforderungen des öffentlichen Dienstes entsprechende Altersstruktur gewährleisten zu können.
· angemessener Beitrag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beamtenpension
Der derzeit bestehende Abschlag von zwei Prozentpunkten für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf drei Prozentpunkte für jedes Jahr vor der Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung durch Erklärung angehoben. Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt erhalten. Weiters werden die derzeitigen Regelungen betreffend den Entfall des Abschlages bei Erwerbsunfähigkeit und bei Anspruch auf eine Versehrtenrente aufgehoben. Für Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte sollen weiterhin Sonderregelungen gelten, die jedoch an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.
· künftige Pensionsanpassungen
Die Anpassung der Beamtenpensionen an den Anpassungsfaktor gemäß dem ASVG bleibt aufrecht. Die im vorliegenden Beschluss von Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene strikte Anwendung des Modells "Nettoanpassung“ (Mittelwert ohne Bandbreite) wird damit auch für die Anpassung der Beamtenpensionen wirksam. Wie im Bereich des ASVG und der vergleichbaren Gesetze werden dabei zum Ausgleich des allfälligen Unterschreitens der Inflationsrate für niedrigere Beamtenpensionen Einmalzahlungen vorgesehen.
· weitere Maßnahmen im Beamten-Dienst- und Pensionsrecht
Der von aktiven Beamten zu leistende Pensionsbeitrag und der von Pensionisten zu leistende Beitrag zur Pensionssicherung werden ab 1. Oktober 2000 um je 0,8 Prozentpunkte erhöht. Diese gleichmäßige geringfügige Belastung der Aktiven und der Pensionisten entspricht vollinhaltlich dem Generationenvertrag. Zur gleichmäßigeren Verteilung des finanziellen Risikos langer Krankenstände wird für Beamte eine Bezugsfortzahlungsregelung eingeführt, die eine Bezugskürzung bei längeren Krankenständen ab dem siebenten Krankenstandsmonat vorsieht.
Die derzeit bestehende beitragsfreie Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wird insofern beschränkt, als eine Zurechnung nur mehr bis zur Vollendung des 738. Lebensmonates (61,5 Lj.) möglich sein soll. Es sollen somit maximal so viele Jahre zugerechnet werden, wie der Beamte bis zum gesetzlichen Pensionsalter erreicht hätte, wenn er nicht erwerbsunfähig geworden wäre.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Friedrich HENSLER Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2001), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES