6413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang und Erklärung der Republik Österreich
Auf Grund historischer Entwicklungen besteht eine teilweise Inhomogenität und Ineffizienz des europäischen Schienennetzes und daraus resultierend eine mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs gegenüber der Straße.
Ziel des gegenständlichen Staatsvertrages ist die Schaffung eines leistungsfähigen homogenen europäischen Schienennetzes als Voraussetzung dafür, den Eisenbahnverkehr im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern wettbewerbsfähig zu machen. Zu diesem Zweck definiert das AGC ein Netz von international bedeutsamen Eisenbahnlinien sowie die auf diesen Strecken anzuwendenden Infrastrukturparameter. Die im AGC festgelegten Strecken sollen gemäß den angegebenen Infrastrukturanforderungen ausgebaut werden, soweit dies in den nationalen Entwicklungsplänen vorgesehen ist. Diese Qualifizierung gibt den Regierungen den notwendigen Spielraum bei der Realisierung des Netzes. Die Verwirklichung dieses Ziels ist die Aufgabe der Regierungen im Rahmen ihrer jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. Mit dem AGC ist somit die Basis für eine koordinierte Aktion der Regierungen beim Ausbau des europäischen Schienennetzes gelegt.
Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, das Übereinkommen und die Änderungen der Anlage I in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen. Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Der gesamte Gesetzesbeschluss liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Engelbert WEILHARTER Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang und Erklärung der Republik Österreich, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES