6414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Auf Grundlage des bilateralen Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr wurden in den letzten Jahren an mehreren Grenzübergangsstellen Gemeinschaftszollämter errichtet, die sich je nachdem auf österreichischem oder ungarischem Staatsgebiet befinden. Das Abkommen enthält jedoch, da eine solche Entwicklung damals noch nicht absehbar war, keine entsprechenden Regelungen über Grenzspediteure. Heute wird jedoch ihre Tätigkeit für eine moderne und rasche Güterabfertigung als unentbehrlich angesehen.
Der vorliegende Staatsvertrag enthält im Wesentlichen Bestimmungen über
o die Tätigkeit der Grenzspediteure sowie die Errichtung der hiefür erforderlichen Büros;
o die Befreiung vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis und Festlegung einer Anzeigepflicht;
o die Befreiung von der Sichtvermerkspflicht; sowie
o die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmelde- und Datenverarbeitungsanlagen.
Mit dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss wird die Tätigkeit der Grenzspediteure im Bereich des grenzüberschreitenden Güterverkehrs geregelt und auf eine rechtliche Basis gestellt.
Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Engelbert WEILHARTER Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
..................................................... .............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES